Art.-Nr. 59040004 HEFT 3 ENTSCHEIDUNGEN DES BUNDESGERICHTSHOFES HERAUSGEGEBEN VON DEN MITGLIEDERN DES BUNDESGERICHTSHOFES UND DER BUNDESANWALTSCHAFT ENTSCHEIDUNGEN * DES BUNDESGERICHTSHOFES / IN ZIVILSACHEN BGHZ r ; 211. BAND 2017 Carl Heymanns Verlag Nr. INHALT Seite 10. 12. VII. 16 KZR 25/14 11. 14. VII. 16 III ZR 265/15' a) Für den Umfang der Bindungswirkung nach § 33'Äb£:4'.,'.. „ Satz 1 und 2 GWB kommt es darauf an, inwieweit eine Zu- ‘ Widerhandlung gegen Kartelirecht im Tenor oder in den tragenden Gründen der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung des Gerichts oder der Kartellbehörde festgestelit worden ist. Während eine Bußgeldentscheidung regelmäßig Feststellungen zur Dauer des Verstoßes enthalten wird, ist der Zeitraum des Verstoßes bei Entscheidungen im Kartellverwal-tungsverfahren nicht notwendig zu bestimmen. b) Bei im Rechtsbeschwerdeverfahrcn ergangenen Entscheidungen besteht Bindungswirkung nach § 33 .Abs. 4 GWB allein für diejenigen rechtsfehlerfreien tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts, die die Entscheidung des Bundesgerichtshofs tragen. c) Jedenfalls bei einem punktuellen Kartellrechtsverstoß wie cinei einmaligen Verhaltensabstimmung, deren Auswirkungen potentiell zeitlich unbeschränkt sind, lässt die Zustellung einer kartellbchördlichen, sofort vollziehbaren Abstellungs-Verfügung für sich allein die Vermutung einer andauernden Bestimmung oder Beeinflussung des Marktgeschehens durch die Verhaltenskoordination regelmäßig nicht entfallen. d) Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO; dagegen ist nach § 286 ZPO festzustellen, ob der Anspruchsteller durch den Kartellrechtsverstoß betroffen ist. (»Lottoblock II«)................. i46 a) Die Bestimmungen des Art. 32 des NATO-Truppensta-tut-Zusatzabkommens über die Zustellung von Klageschriften schützen auch das Vermögensinteresse des Klägers, dessen Klageschrift zugestellt werden soll. b) Ist die Beweislage des von einer Amtspflichtverletzung Betroffenen in Bezug auf die Entstehung eines Schadens durch die Amtspflichtverletzung, deretwegen er Schadensersatz begehrt, erheblich verschlechtert worden, können ihm Beweiserleichterungen bis hin zu einer Umkehr der Beweislast zugutekommen (Bestätigung BGH, Urteile vom 8. Dezember 1977 - III ZR 4675, VersR 1978, 282; vom 22. Mai 1986 - III ZR 23784, NJW 1986,2829; vom 29. Juni 1989 - III ZR 20688, BGHRZ Nr. 6107 und vom 21. Oktober 2004 - III ZR 25403 VersR 2005, 1079). c) Wird durch eine Amtspflichtverletzung eine erfolg- reiche Zwangsvollstreckung verhindert und sind für die Zukunft keine realistischen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung erkennbar, ist ein Schaden des Betroffenen eingetreten. Dabei genügt nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass es in Zukunft keine solchen Möglichkeiten geben wird......................... ] 12. 5. VII. l>.r~ • ' XI ZR 254/15 Der Anspruch auf Schadensersatz wegen (vor-)vertraglichen Aufklärungsverschuldens und der Anspruch auf Rückabwicklung eines widerrufenen Finanzierungsvertrags bestehen nebeneinander. Die Geltendmachung des einen schließt die Geltendmachung des anderen nicht aus. Davon zu trennen ist die Frage, ob und inwieweit sich die Geltendmachung des einen Anspruchs auf den anderen und seinen Umfang auswirkt...... 189 ISBN 978-3-452-28915-5